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Neue finanzielle Leistung für Gewaltopfer eingeführt

Mit dem Beitrag "Unterstützung der Autonomie" werden Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, finanziell unterstützt. Anträge dazu können beim Sozialsprengel eingereicht werden.

Mit der Leistung Unterstützung der Autonomie werden von Gewalt betroffene Frauen (und ihre minderjährigen Kinder) auf dem Weg in die Selbstständigkeit finanziell unterstützt. (Foto: Unsplash)
Mit der Leistung "Unterstützung der Autonomie" werden von Gewalt betroffene Frauen (und ihre minderjährigen Kinder) auf dem Weg in die Selbstständigkeit finanziell unterstützt. (Foto: Unsplash)

Beschreibung

Ende Dezember 2021 wurde auf gesamtstaatlicher Ebene eine neue Leistung eingeführt, die Frauen und ihre minderjährigen Kinder in Gewaltsituationen finanziell unterstützen soll. Mit der Leistung "Unterstützung der Autonomie" (reddito di libertà) erhalten Gewaltopfer, die nicht in einem Schutzunterkunft (Frauenhaus) oder in einer Geschützten Wohnung aufgenommen werden, für ein Jahr lang einen monatlichen Beitrag von 400 Euro.

Gewalt kennt viele Formen und Ausprägungen. Auch eine ökonomische Abhängigkeit der Frau von ihrem Mann kann eine Form der Gewalt sein. Um Gewaltopfer auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit besser unterstützen zu können, können Frauen nun um diese neue finanzielle Leistung ansuchen. Gemeinsam mit der Begleitung und Unterstützung durch eine Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen kann damit der Start in ein neues Leben gelingen. Denn schließlich hindere diese ökonomische Gewalt viele Frauen daran, der Gewaltsituation zu entkommen und ein gewaltfreies Leben zu führen.

Anträge beim zuständigen Sozialsprengel

Mit dem Beitrag "Unterstützung der Autonomie" sollen Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, darin unterstützt werden, sich gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern ein eigenständiges, unabhängiges und gewaltfreies Leben aufzubauen. Um diese Leistung in Anspruch nehmen zu können, muss die misshandelte Frau von einer Landes-Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen betreut und begleitet werden. Die Leistung kann beim zuständigen Sozialsprengel beantragt werden und ist mit den anderen Unterstützungsleistungen der finanziellen Sozialhilfe des Landes und des Staates vereinbar. Zum Schutz der Frau kann sie nur beantragt werden, wenn die Frau ihren ständigen Aufenthaltsort nicht (mehr) mit dem Täter teilt.